Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 6
Beschädigte, die an Versehrtenleibesübungen teilnehmen wollen, müssen sich einer ärztlichen Anfangsuntersuchung sowie halbjährlichen Kontrolluntersuchungen durch den die Übungsgruppe betreuenden Arzt unterziehen. Die Untersuchungsbefunde sind schriftlich niederzulegen. Der Arzt bestimmt, welche Übungsarten für den Beschädigten geeignet sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4887/a68217.htm