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§ 10 - Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)

V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 10



(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit Sportgemeinschaften Verträge über die Erbringung der Leistungen geschlossen, so werden diesen anteilig die im Kalendervierteljahr entstehenden Aufwendungen vergütet, soweit sie auf die Teilnahme Beschädigter an den Übungsveranstaltungen entfallen. Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 sind:

a)
Aufwendungen für die Benutzung von Übungsstätten, Turn- und Sportgeräten,

b)
Aufwendungen für die Beschaffung, Aufbewahrung, Änderung und Instandsetzung von Turn- und Sportgeräten, Lehrmitteln und Verbandkästen,

c)
Aufwendungen für die Beschaffung von Bekleidungsstücken, die den Versehrtenleibesübungen eigentümlich sind, sowie Aufwendungen für die Mehrkosten fabrikmäßig hergestellter Sonderausführungen von gewöhnlichen Sportbekleidungsstücken, die wegen der Behinderung erforderlich sind,

d)
Vergütungen an Versehrtensportärzte für die ärztliche Betreuung der Übungsveranstaltungen, für die Anfangsuntersuchungen und die halbjährlichen Kontrolluntersuchungen der an den Übungen teilnehmenden Beschädigten sowie an Landes- und Bezirksversehrtensportärzte für die Teilnahme an Übungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches oder der Überwachung der Übungsveranstaltungen,

e)
Vergütungen an Versehrtensportwarte für die sportliche Leitung von Übungsveranstaltungen sowie an Landes- und Bezirksversehrtensportwarte für die Teilnahme an Übungsveranstaltungen zum Zwecke des Erfahrungsaustausches oder der Überwachung,

f)
Fahrkosten, die Beschädigten, Versehrtensportärzten, Versehrtensportwarten sowie Landes- und Bezirksversehrtensportärzten und Landes- und Bezirksversehrtensportwarten bei Teilnahme an Übungsveranstaltungen entstehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a bis c ist die Vergütung von der vorherigen Zustimmung der Verwaltungsbehörde zu den Aufwendungen abhängig.

(3) Die den Sportgemeinschaften entstehenden Aufwendungen werden jeweils nach Ablauf des Kalendervierteljahrs mit der Verwaltungsbehörde abgerechnet.



 

Zitierungen von § 10 VÜbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VÜbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VÜbV
... die Sicherstellung der Versehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2) pauschal zu vergüten. (2) Die Pauschale ist vertraglich zu ... schließen, der von der Summe der im jeweiligen Vorjahr entstandenen Aufwendungen nach § 10 nur im gleichen Verhältnis abweichen darf, wie die Zahl der an Versehrtenleibesübungen ...