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§ 11 - Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)

V. v. 29.07.1981 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 830-2-15 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 11



Sportgeräte und den Versehrtenleibesübungen eigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung der Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst benutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren Instandsetzungen werden den Beschädigten als Sachleistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und Bekleidungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer orthopädie-ärztlichen Verordnung oder Abnahme bedürfen.