Abschnitt 2 - Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs- und Kostenverordnung (AdVermiStAnKoV)

V. v. 04.05.2005 BGBl. I S. 1266; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Geltung ab 19.05.2005; FNA: 404-21-2 Nebengesetze zum Familienrecht
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Abschnitt 2 Kosten, Inkrafttreten
§ 5 Gebühren
§ 6 Erstattung von Auslagen
§ 7 Inkrafttreten
Schlussformel

Abschnitt 2 Kosten, Inkrafttreten

§ 5 Gebühren


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind folgende Gebühren zu erheben:

1.
für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.300 Euro,

2.
für die Durchführung eines internationalen Adoptionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes 1.200 Euro.


Text in der Fassung des Artikels 4 Adoptionshilfe-Gesetz G. v. 12. Februar 2021 BGBl. I S. 226 m.W.v. 1. April 2021

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§ 6 Erstattung von Auslagen



Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen:

1.
Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden,

2.
Aufwendungen für Übersetzungen,

3.
Vergütung von Sachverständigen.

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§ 7 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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