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§ 43 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung



(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn drei oder mehr Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet sind.

(2) Das Prüfungsamt stellt die Zulassung oder Nichtzulassung fest und gibt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig schriftlich bekannt. Dabei teilt es den zugelassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nichtzulassung bedarf der Schriftform, sie ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, ist die Prüfung nicht bestanden.