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§ 44 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 44 Mündliche Prüfung



(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Auswahl der Prüfungsfächer trifft die Prüfungskommission.

(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können die in § 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 genannten Lehrbereiche sein.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

(4) Die Prüfungszeit darf je Prüfling in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Es sollen mindestens zwei und nicht mehr als fünf Prüflinge in einer Gruppe gleichzeitig geprüft werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet jede Leistung nach § 33 mit Note und Rangpunkten. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor.

(6) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken. Die Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt die Durchschnittspunktzahl.

(7) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt. Sie wird von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterschrieben.