§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach §
150 Absatz 1 sowie §
196 Absatz 2 und 2a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche, zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):
1. | Familienname (mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, |
2. | frühere Namen | 0201 bis 0204, |
3. | Vornamen | 0301 bis 0303, |
4. | Doktorgrad | 0401, |
5. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
6. | Geschlecht | 0701, |
7. | gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1206, 1208 bis 1212, |
8. | bei Änderung der Anschrift die bisherige Anschrift | 1216 bis 1221, |
9. | Datum der letzten Eheschließung oder der letzten Begründung einer Lebenspartnerschaft | 1402, |
10. | Sterbetag | 1901. |
(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).
(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:
1. | Ehegatte - Familienname | 1501 bis 1502, |
2. | Ehegatte - Vorname | 1503, |
3. | Ehegatte - Tag der Geburt | 1505, |
4. | Ehegatte - gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung | 1508 bis 1510, |
oder der Hauptwohnung | 1512 bis 1514, |
5. | Lebenspartner - Familienname (mit Namensbestandteilen) | 1517 bis 1518, |
6. | Lebenspartner - Vorname | 1519, |
7. | Lebenspartner - Tag der Geburt | 1521, |
8. | Lebenspartner - gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung | 1524 bis 1526 |
oder der Hauptwohnung | 1528 bis 1530. |
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interne Verweise§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.07.2011) ... niedergelegt. (4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV ... - 1207" durch die Angabe „1205, 1206, 1208 - 1211" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „den ...
Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
Artikel 1 2. BMeldDÜV2ÄndV ... 1 werden die Wörter „die Deutsche Post AG," gestrichen. 2. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „0203" durch die Angabe „0204" ersetzt. ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
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