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§ 5 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung


§ 5 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung möglicher Leistungsansprüche, zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):

1.Familienname
(mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Doktorgrad0401,
5.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.gegenwärtige Anschrift der
alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung
1201 bis 1206,
1208 bis 1212,
8.bei Änderung der Anschrift
die bisherige Anschrift
1216 bis 1221,
9.Datum der letzten Eheschließung
oder der letzten Begründung
einer Lebenspartnerschaft
1402,
10.Sterbetag1901.


(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:

1.Ehegatte - Familienname 1501 bis 1502,
2.Ehegatte - Vorname 1503,
3.Ehegatte - Tag der Geburt 1505,
4. Ehegatte - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung
1508 bis 1510,
oder der Hauptwohnung 1512 bis 1514,
5.Lebenspartner - Familienname
(mit Namensbestandteilen)
1517 bis 1518,
6.Lebenspartner - Vorname 1519,
7.Lebenspartner - Tag der Geburt 1521,
8. Lebenspartner - gegenwärtige
Anschrift der alleinigen Wohnung
1524 bis 1526
oder der Hauptwohnung 1528 bis 1530.



Text in der Fassung des Artikels 18 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579 m.W.v. 1. November 2012

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Frühere Fassungen von § 5 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2012Artikel 18 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 01.11.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
aktuell vorher 01.11.2009Artikel 11 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
aktuellvor 20.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.07.2011)
... niedergelegt. (4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV
... - 1207" durch die Angabe „1205, 1206, 1208 - 1211" ersetzt. 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „den ...

Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726
Artikel 2 StIdVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Stuttgart" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5 " durch die Angabe „§§ 2 bis 5c" ersetzt. 2. § 5c wird ... Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 5c" ersetzt. 2. § 5c wird wie folgt gefasst: „5c ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 18 4. SGBIVuaÄndG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
...  5 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
Artikel 1 2. BMeldDÜV2ÄndV
... 1 werden die Wörter „die Deutsche Post AG," gestrichen. 2. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „0203" durch die Angabe „0204" ersetzt. ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
Artikel 11 2. SGBIVuaÄndG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 3150), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle ... § 4 wird aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (1) ...


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