Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach §
2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§
7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. §
1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678