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Änderung § 12 2. BMeldDÜV vom 01.07.2011

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§ 12 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 12 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom 25. Juni 1984 (BGBl. I S. 810), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), außer Kraft.



Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger.

 

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