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Änderung § 2a 2. BMeldDÜV vom 01.07.2011

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§ 2a 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 2a 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 13.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung


vorherige Änderung

 


Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname 0101, 0102,

2. Vornamen 0301, 0302,

3. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.