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Änderung § 9 2. BMeldDÜV vom 01.11.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 9 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind

1. Magnetbänder nach DIN EN 21864 zu verwenden,

2. die Magnetbänder nach DIN 66015 oder nach DIN EN 25652 zu beschriften,

3. die Magnetbänder mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66029 und nach den Anlagen 8, 9 und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jedes zu versendende Magnetband mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,

6. Erstellungsdatum,

7. Zeichendichte.

Die Magnetbänder sind ohne Schreibringe zu versenden. Sie sind gegen Abwicklung zu sichern und in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbänder sind zusammen zu versenden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015)