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Änderung § 5d 2. BMeldDÜV vom 01.11.2009

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§ 5d 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
§ 5d 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668

(Textabschnitt unverändert)

§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt


(Text alte Fassung)

Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung):

1. Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102,

2. Vornamen 0301, 0302,

3. Tag und Ort der Geburt 0601-0605,

4. Geschlecht 0701,

5. gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206, 1208-1213,

6. möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401.

(Text neue Fassung)

(1) Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):


1. | Familiennamen (jetziger
und
früherer Name mit
Namensbestandteilen) |
0101, 0102,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Tag und Ort
der
Geburt | 0601 bis 0605,

4. | Geschlecht | 0701,

5. | gegenwärtige und künftige
Anschriften | 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,


6. | Datum des Auszugs aus
der Wohnung | 1306,

7. | Fortzug in das Ausland
(Staat) | 1307,

8. |
möglicher Verlust der
deutschen
Staatsangehörigkeit
nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes | 2401.


(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine
nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug):


1. | Familiennamen (jetziger und
früherer Name mit Namens-
bestandteilen) | 0101 bis 0106,
0201 bis 0204,

2. | Vornamen | 0301, 0302,

3. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0605,

4. | Geschlecht | 0701,

5. | gegenwärtige und frühere
Anschriften | 1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
1224 bis 1230,

6. | Zuzug aus dem Ausland
(Staat) | 1223,

7. | Datum des Wegzugs
ins Ausland | 1231,

8. | möglicher Verlust der
deutschen Staatsangehörig-
keit nach § 29 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes |
2401.