§ 2a 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 2a 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung |
Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. |