Änderung § 8 2. BMeldDÜV vom 01.11.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 2. BMeldDÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. BMeldDÜVIIÄndV am 1. November 2012 und Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 8 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbandkassetten sind

1. Magnetbandkassetten nach DIN EN 29661 zu verwenden und zu beschriften,

2. die Magnetbandkassetten mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbandkassetten übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandkassettenaufbau DIN 66229 in Verbindung mit DIN 66029-3 und nach den Anlagen 8, 9 und 11b.

(2) Die Meldebehörden haben jede zu versendende Magnetbandkassette mit einem Etikett mit folgenden Angaben zu versehen:

1. absendende Stelle,

2. Bandkennzeichen,

3. Dateiname,

4. empfangende Stelle,

5. laufende Nummer der Magnetbandkassette und die Gesamtzahl der zusammen mit ihr übersandten weiteren Magnetbandkassetten,

6. Erstellungsdatum.

Die Magnetbandkassetten sind in festen Behältern verschlossen zu versenden. Mehrere zusammengehörende Magnetbandkassetten sind zusammen zu versenden.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 



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