Änderung § 5 2. BMeldDÜV vom 20.07.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 2. BMeldDÜV, alle Änderungen durch Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV am 20. Juli 2007 und Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV

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§ 5 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 5 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger


(Text alte Fassung)

Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):

(Text neue Fassung)

Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 196 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 - 0104, 0201 - 0203,

2. | Vornamen | 0301 - 0303,

3. | Tag der Geburt | 0601,

4. | Geburtsort | 0602,

5. | Anschrift | 1201 - 1203, 1205 - 1207,

6. | Monat und Jahr der Geburt des Kindes | 1604.


Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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