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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 20.07.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2007 durch Artikel 2 der BMeldDÜV1u2ÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):

(Text neue Fassung)

Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 196 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 - 0104, 0201 - 0203,

2. | Vornamen | 0301 - 0303,

3. | Tag der Geburt | 0601,

4. | Geburtsort | 0602,

5. | Anschrift | 1201 - 1203, 1205 - 1207,

6. | Monat und Jahr der Geburt des Kindes | 1604.


Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Namensänderung eines Einwohners, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung):



Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens eines Einwohners, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen | 0101, 0102, 0203, 0204

2. | Geburtsname | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301 - 0303,

4. | Tag der Geburt | 0601,

5. | Geburtsort | 0602, 0603,

6. | Geschlecht | 0701,

7. | Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes | 0205, 0304, 1402,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlaßt hat | 0206, 0305, 1403.



8. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens veranlaßt hat | 0206, 0305, 1403.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern


(1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 7 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind sie bis zum 31. Dezember 1998 im 7-Bit-Code nach DIN 66003, Code-Tabelle 2: Deutsche Referenz-Version (mit Umlauten), und nach DIN 66004 Teil 3, darzustellen. Nach diesem Zeitpunkt sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen.



(2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen.

(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über

1. die Anzahl der Datenträger,

2. die Datenträgerkennzeichen,

3. die Aufzeichnungsdichte,

4. das Erstellungsdatum,

5. die laufende Nummer der erstellten Datei,

6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger,

7. den Code.

Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist gesondert zu versenden.

vorherige Änderung

(4) Die für die Datenübermittlung bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.



(4) Die für die Datenübermittlung nach § 6 Abs. 1 bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4b


(siehe BGBl. I 1998 S. 3269 - 3271)