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Änderung § 1 2. BMeldDÜV vom 28.08.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 1 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeines


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, das Bundesamt für Justiz, das Kraftfahrtbundesamt und das Bundeszentralamt für Steuern.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, die Datenstelle der Rentenversicherungsträger, das Bundesamt für Justiz, das Kraftfahrtbundesamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesverwaltungsamt.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen des Einwohners die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde zu legen; dieser ist am 20. März 1994 als 2., überarbeitete Fassung von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben worden, im Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, erschienen und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

vorherige Änderung

(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5c unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.



(4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet.


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