Änderung § 5 2. BMeldDÜV vom 01.11.2007

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§ 5 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 5 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger


Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 196 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 - 0104, 0201 - 0203,

2. | Vornamen | 0301 - 0303,

3. | Tag der Geburt | 0601,

4. | Geburtsort | 0602,

(Text alte Fassung)

5. | Anschrift | 1201 - 1203, 1205 - 1207,

(Text neue Fassung)

5. | Anschrift | 1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1211,

6. | Monat und Jahr der Geburt des Kindes | 1604.


Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.






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