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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.05.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2012 durch Artikel 1 der 4. BMeldDÜVIIÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209, 2012 BGBl. I S. 609

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter
§ 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung
§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister
§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt
§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen
§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern
§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten
§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern
§ 10 Übermittlung durch Übersendung von Disketten
§ 11 Datenübermittlung durch Datenübertragung
§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3)
(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (aufgehoben)
Anlage 4a (aufgehoben)
Anlage 4b
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 Zusammenstellung der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 11a (aufgehoben)
Anlage 11b
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Daten zu übermitteln, wenn dies in automatisierter Form durchgeführt werden kann (§ 69 des Einkommensteuergesetzes).



(1) Zur Prüfung, ob der Bezug von Kindergeld rechtmäßig ist (§ 69 des Einkommensteuergesetzes), haben die Meldebehörden der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Daten in automatisierter Form zu übermitteln.

(2) Von den Einwohnern, zu deren Person auch Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, sind einmal jährlich bis zum 20. Oktober nach dem Stand des Melderegisters vom 20. September desselben Jahres folgende Daten zu übermitteln (Kindergeldabgleichsmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger Name
mit Namensbestandteilen) | 0101, 0102,

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2. | Tag der Geburt | 0601,

3.
| Anschrift (nur Gemeindeschlüssel) | 1201.


(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, ist nach Maßgabe des Absatzes 2 der Tag der Geburt (1604) zu übermitteln; ist das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden, die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht in automatisierter Form erledigen können, von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats



2. | Geburtsname
(mit Namensbestandteilen) | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. |
Tag der Geburt | 0601,

5.
| gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1206,
1208 bis 1211,


6. | Datum des Beziehens
der Wohnung oder
des Wohnungsstatuswechsels | 1301, 1310.



(3) Von Minderjährigen, die bei den in Absatz 2 genannten Einwohnern gemeldet sind, sind nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende weitere Daten zu übermitteln:


1. | Familiennamen
(mit Namensbestandteilen) | 1601, 1602,

2. | Vornamen | 1603,

3. |
Tag der Geburt | 1604.


Ist
das minderjährige Kind seit der letzten Kindergeldabgleichsmitteilung verstorben, so ist auch der Sterbetag (1605) zu übermitteln.

(4) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck Daten, haben sie innerhalb eines Monats

1. die Übereinstimmung dieser Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten zu prüfen,

2. festgestellte Veränderungen und Abweichungen sowie deren der Meldebehörde bekannte Gründe der absendenden Stelle mitzuteilen und

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3. die Daten an die absendende Stelle zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden, die die Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 in automatisierter Form erledigen, von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.



3. die Daten an die absendende Stelle zu übermitteln oder zurückzusenden.

(5) Erhalten Meldebehörden von den Familienkassen Listen über nur bei der absendenden Stelle oder bei ihr abweichend gespeicherte Daten, haben sie hinsichtlich dieser Daten die in Absatz 4 genannten Pflichten.

§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

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2. an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5.
(aufgehoben)



2. bis 5. (aufgehoben)

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) ***) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)



(2a) An das Bundesamt für Wehrverwaltung, an die Bundesagentur für Arbeit, an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Bundeszentralamt für Steuern und an das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) ***) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

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(4) Für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt ist § 5d Absatz 2 erst ab 1. November 2010 anzuwenden.



 
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*) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter 'im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen
***) Anm. d. Red.: Änderung durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b V. v. 1. März 2011 (BGBl. I S. 325) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß durchgeführt



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
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Anlage 2 (zu § 3)




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe Anlageband zum BGBl. I 1995 Nr. 41 v. 09.08.1995, S. 11 - 12)