- 1.
- Diakone,
- 2.
- Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer,
- 3.
- Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,
- 4.
- Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
§ 2 KirchenberufeV Förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden ... erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen, ... Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen, 2. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen, ... wie Studierende an Höheren Fachschulen, 3. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie ...