(1) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auf Antrag Bewerber, die nach ihrer Wiedereintragung in die Bewerberliste zur Bestellung anstehen oder die durch ihren Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung an einer Eintragung in die Bewerberliste gehindert waren, von der nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 des
Schornsteinfegergesetzes vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit zur Vermeidung besonderer Härten befreien. Befreiung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- die ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten als Bezirksschornsteinfegermeister gewährleistet erscheint;
- 2.
- der Bewerber in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, im Schornsteinfegerhandwerk innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung mindestens sechs Monate im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters praktisch tätig gewesen ist; bei nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8) genügt in diesem Fall eine Wartezeit von sechs Monaten. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann bei Bestellung von Bewerbern, deren endgültige Bestellung in dem Bezirk, für den die Bewerberliste geführt wird, widerrufen worden war, von dem Erfordernis der praktischen Tätigkeit ganz absehen.
(2) Bewerbern, die nach §
6 der Bewerberliste überwiesen worden sind, ist auf die praktische Tätigkeit nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 des
Schornsteinfegergesetzes die praktische Tätigkeit im früheren Listenbezirk anzurechnen. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 müssen vor der Bestellung erfüllt sein.
- 1.
- die Zeit unverschuldeter Arbeitslosigkeit, wenn der Bewerber nachweist, daß es ihm trotz ständigen Bemühens und steter Inanspruchnahme der Agentur für Arbeit nicht gelungen ist, in dem Land, in dem er in einer Bewerberliste eingetragen ist, Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu finden,
- 2.
- die Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und die Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- 3.
- Zeiten der Pflege von Angehörigen, die Anspruch auf Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung haben,
sofern innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters nachgewiesen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748