(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei einer länger als eine Woche dauernden Abwesenheit oder Verhinderung seinen Vertreter der zuständigen Verwaltungsbehörde zu benennen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde einen Stellvertreter zu bestellen.
Zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer in der Bewerberliste eingetragen ist. Die Bestellung als Stellvertreter ist auf Widerruf vorzunehmen; sie ist zu widerrufen, wenn der Stellvertreter in der Bewerberliste gestrichen wird.