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§ 5 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis



(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch

1.
Widerruf,

2.
Verzicht,

3.
Fristablauf,

4.
Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort

1.
bei Übergabe des Herstellungsbetriebs an einen neuen Inhaber,

2.
bei Tod des Betriebsinhabers,

3.
bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4.
bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1.
auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebs verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3.
eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis und hat der Betriebsinhaber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wochen in ein zugelassenes Steuerlager überführt, hat er über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach § 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 5 KaffeeStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2008Artikel 6 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
vom 19.03.2008 BGBl. I S. 450
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
vom 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KaffeeStV Kaffeelager (vom 01.01.2007)
... und Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. (4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten ...
§ 11 KaffeeStV Sammelanmeldung (vom 01.04.2008)
... § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 4 Abs. 7 und § 5 gelten ...
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008)
... abgibt, 4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Artikel 6 VStuBrennOÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Fortbestand, Erlöschen der ... a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis". b) Nach der Angabe zu § 27 ... unverzüglich anzuzeigen." b) Absatz 8 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis ... Absatz 8 wird aufgehoben. 4. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis (1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 ... 5. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß." 6. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz ... „4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine ...

Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Artikel 5 2. VerbrStuMonopolRÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
...  3. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemäß." 4. § 11 Satz 2 wird ... sinngemäß." 4. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 5 gilt entsprechend." 5. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden die Angabe „15. ... 1, Abs. 2 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 4 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2" das Komma sowie die Angabe „4 Satz 1" gestrichen. c) Nummer 5 ... gestrichen. c) Nummer 5 wird aufgehoben. 9. § 3 Abs. 5 Satz 3, § 5 Abs. 3 und 4, die §§ 6 und 16 Abs. 5 sowie § 29 Abs. 1 bis 6 werden aufgehoben. ...