(1) Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehändlern nach §
15 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gleichgestellt.
(2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee nach §
15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§
11 des Gesetzes).