(1) In Fällen, in denen der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis kaffeehaltige Waren ausführt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu führen, der folgendes enthalten muß:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
- 2.
- die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im Zolltarif,
- 3.
- die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen,
- 4.
- den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten,
- 5.
- die eingesetzte Kaffeemenge,
- 6.
- den Ort und den Tag der Ausfuhr,
- 7.
- eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.
(2) §
16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008) ... 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort ...
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450