(1) Soll Kaffee vernichtet werden, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlagerinhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch als steuerfreien Abgang einzutragen.
(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) (weggefallen)
§ 28 KaffeeStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.04.2008) ... eine Anschreibung nicht aufrechnet, 3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 ... 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee ... § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kennzeichnet oder 13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt. 14. ...
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450