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§ 27 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes

§ 27 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht



(1) Soll Kaffee vernichtet werden, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden. Das Hauptzollamt kann zulassen, daß der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Der Steuerlagerinhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch als steuerfreien Abgang einzutragen.

(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder vergütet. Das für den Betrieb zuständige Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. Für das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

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