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Änderung § 15 KaffeeStV vom 01.04.2008

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§ 15 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 15 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten


(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,

2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,

3. die Kaffeemenge,

4. den Ort und den Tag der Lieferung,

5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.

(3) § 16 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010)