Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der KaffeeStV am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 6 der VStuBrennOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KaffeeStV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Herstellungsbetrieb


(1) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß einzelne Räume und Flächen nicht zum Herstellungsbetrieb gehören, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Kaffeeherstellungsbetrieb ist so einzurichten, daß die Belange der Steueraufsicht nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere müssen die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Als Inhaber des Herstellungsbetriebes gilt die natürliche oder juristische Person, die selbst oder durch von ihr abhängiges Personal die unmittelbare Herrschaftsgewalt in der Betriebsstätte ausübt und die Betriebsvorgänge steuert.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 4 Pflichten des Herstellers


(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach näherer Weisung des Hauptzollamts zu führen.

(2) Der Hersteller hat über den Zugang und Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es lässt anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Hersteller hat in die Bücher, die zu steuerlichen Zwecken geführt werden, alle Vorgänge einzutragen, die für die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam sind. Er hat die Bücher aufzurechnen, spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens einen Monat nach der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestände an Kaffee amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Kaffeesteuerbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu steuerlichen Zwecken unentgeltlich Kaffeeproben entnehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt eine Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich anzuzeigen.

(8) Der
Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 3 Abs. 2 bis 4 angemeldeten Verhältnisse innerhalb einer Woche schriftlich in zwei Ausfertigungen anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt Vereinfachungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Änderungen bedürfen der Zulassung des Hauptzollamts, soweit sie die Räumlichkeiten des Herstellungsbetriebes betreffen.



(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(8) (aufgehoben)


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Erlöschen der Erlaubnis




§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Erlaubnis zur Herstellung gilt bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über eine neue Erlaubnis oder bis zur Abwicklung des Insolvenzverfahrens fort bei

1. Übergabe des Herstellungsbetriebes an einen neuen Inhaber,

2. Tod des Herstellers,

3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herstellers,

4. Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen,

wenn
die Rechtsnachfolger, die Insolvenzverwalter oder Liquidatoren innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine neue Erlaubnis beantragen. Anderenfalls erlischt sie nach Ablauf dieser Frist. Der Antrag kann sich, soweit keine Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(2)
Die Erben haben den Tod des Herstellers, die Liquidatoren haben den Auflösungsbeschluß, der Hersteller und der Insolvenzverwalter haben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jeweils dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu erklären, ob oder bis zu welchem Zeitpunkt sie das Steuerlager fortführen wollen.

(3 - 4) (aufgehoben)




(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch

1. Widerruf,

2. Verzicht,

3. Fristablauf,

4. Ablehnung
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst
fort

1. bei Übergabe des Herstellungsbetriebs an einen neuen Inhaber,

2. bei Tod des Betriebsinhabers,

3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betriebsinhabers,

4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist.

Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Der neue Betriebsinhaber,
die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortführen wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4)
Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn

1. auf eine Fortführung
des Herstellungsbetriebs verzichtet,

2.
der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Ereignisses gestellt oder

3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis
und hat der Betriebsinhaber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wochen in ein zugelassenes Steuerlager überführt, hat er über die dann vorhandenen nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach § 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzugeben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 11 Sammelanmeldung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 5 gilt entsprechend.



Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten


(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraussetzung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungsgemäße Durchführung eindeutig und leicht nachprüfbar buchmäßig nachzuweisen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmäßig Folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,

2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,

3. die Kaffeemenge,

4. den Ort und den Tag der Lieferung,

5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

6. die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,

7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfänger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerlagerinhaber zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.

(3) § 16 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 16 Ausfuhr unter Steueraussetzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch einen Beleg nachzuweisen,



(1) Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt zu führen:

1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,

2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,

3. die Kaffeemenge,

4. den Ort und Tag der Ausfuhr,

5. eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollstelle eines Mitgliedstaates.

(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren in der jeweiligen geltenden Fassung oder bei einer Ausfuhr im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 11) oder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren nach dem TIR-Übereinkommen 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,

1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder

2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland.

(3) Wird Kaffee von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einer Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen, gilt die Bestätigung der Übernahme zur Beförderung, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, als Ausfuhr.

(4) Der Steuerlagerinhaber hat in den Fällen des Absatzes 3 Kaffee in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung 'VSt' als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.

(5) (aufgehoben)



§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften


(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat muß der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis die Voraussetzungen für die Steuerentlastung oder Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Diese müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.

(2) Der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis hat regelmäßig folgendes aufzuzeichnen:

1. den Namen und die Anschrift des Empfängers,

2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der Unterposition im Zolltarif,

3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgeführt ist, und das für sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen,

4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes),

5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder vergütungsfähige Kaffeemenge, getrennt nach Kaffeearten,

6. den Tag der Lieferung,

7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,

8. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,

9. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfänger abgeholt und befördert werden, hat der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis zusätzlich hierüber den Beleg zu führen durch:

1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers oder seines Beauftragten,

2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27a (neu)




§ 27a Kleinbetragsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

§ 28 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

vorherige Änderung nächste Änderung

1. entgegen § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 4 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung oder ein Belegheft nicht führt,



1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort genannten Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig führt,

2. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein Buch oder eine Anschreibung nicht aufrechnet,

3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 eine Anmeldung nicht abgibt,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7, 8 Satz 1, § 5 Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,



4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. (aufgehoben)

6. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1, 2 oder Abs. 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht rechtzeitig oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt,

7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorführt,

8. entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht angibt,

9. einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 4 über die Ausfertigungen des Versandpapiers zuwiderhandelt,

10. entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, nicht das begleitende Verwaltungsdokument verwendet,

11. (weggefallen)

12. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kennzeichnet oder

13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht einträgt.

14. (weggefallen)



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29 Übergangsregelungen




§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1 - 6) (aufgehoben)

(7) Zusagescheine, die nach § 7 Abs. 3 des Kaffee- und Teesteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten weiter, soweit die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und das Hauptzollamt sie nicht bis zum 1. März 1993 widerrufen hatte.