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Änderung § 2 KaffeeStV vom 01.04.2008

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§ 2 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 2 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Herstellungsbetrieb


(1) Das zuständige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß einzelne Räume und Flächen nicht zum Herstellungsbetrieb gehören, wenn dadurch die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der Kaffeeherstellungsbetrieb ist so einzurichten, daß die Belange der Steueraufsicht nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere müssen die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger den Gang der Herstellung und den Verbleib der Erzeugnisse im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich sind.

(Text alte Fassung)

(3) Als Inhaber des Herstellungsbetriebes gilt die natürliche oder juristische Person, die selbst oder durch von ihr abhängiges Personal die unmittelbare Herrschaftsgewalt in der Betriebsstätte ausübt und die Betriebsvorgänge steuert.

(Text neue Fassung)

(3) (aufgehoben)