Änderung § 11 KaffeeStV vom 01.04.2008

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§ 11 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 11 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Sammelanmeldung


(Text alte Fassung)

Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 5 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 



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