§ 11 KaffeeStV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 11 KaffeeStV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Sammelanmeldung | |
(Text alte Fassung) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 5 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß. |