Änderung § 27a KaffeeStV vom 01.04.2008

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§ 27a KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 27a KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450

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§ 27a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27a Kleinbetragsregelung


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Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt.




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