Änderung § 29 KaffeeStV vom 01.04.2008

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§ 29 KaffeeStV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 29 KaffeeStV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1 - 6) (aufgehoben)

(7) Zusagescheine, die nach § 7 Abs. 3 des Kaffee- und Teesteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung erteilt worden sind, gelten weiter, soweit die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und das Hauptzollamt sie nicht bis zum 1. März 1993 widerrufen hatte.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2010) 
 



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