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§ 26a - Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2243; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-4 Elektrizität und Gas
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§ 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher



(1) 1Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen stellen sicher, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes Entgelt ermöglicht wird. 2Hierzu sind Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen zu treffen. 3Der Lieferant kann die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen.

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist angemessen, wenn es den Lieferanten und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis der Letztverbraucher zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung von Regelleistung durch den Letztverbraucher stünden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Neuverträgen ab dem 30. Juli 2016, im Übrigen ab dem 1. Januar 2018.


Text in der Fassung des Artikels 4 Strommarktgesetz G. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1786 m.W.v. 30. Juli 2016



 

Frühere Fassungen von § 26a StromNZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.07.2016Artikel 4 Strommarktgesetz
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1786

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26a StromNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26a StromNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 StromNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde (vom 02.09.2016)
... zu den Regelungen bei der Erbringung von Regelleistung durch einen Letztverbraucher nach § 26a ; dabei kann sie insbesondere Festlegungen treffen a) zum Austausch der erforderlichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 4 StroMaG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
...  2. § 26 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Erbringung von Regelleistung durch ... 3. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher (1) Lieferanten, ... zu den Regelungen bei der Erbringung von Regelleistung durch einen Letztverbraucher nach § 26a ; dabei kann sie insbesondere Festlegungen treffen a) zum Austausch der ...