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Artikel 4 - Strommarktgesetz (StroMaG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2016 StromNZV § 8, § 26, § 26a (neu), § 27

Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Abrechnung von Regelenergie

(1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die Kosten für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelenergieprodukte als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung stellen, soweit nicht die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Nummer 21a die Kosten für denjenigen Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der durch das Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit verursacht wird, zur Abrechnung über die Ausgleichsenergie bestimmt. Bei der Ermittlung der Kosten kann eine pauschalisierende Betrachtung zu Grunde gelegt werden. Für jedes Angebot, das zum Zuge kommt, bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen Angebot geforderten Preis, soweit nicht die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 27 Absatz 1 Nummer 3b das Verfahren zur Vergütung der Regelenergie durch ein Einheitspreisverfahren regelt.

(2) Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- und Mindereinspeisungen aller Bilanzkreise zu saldieren. Sie haben die Kosten und Erlöse für den Abruf von Sekundärregelarbeit und Minutenreservearbeit sowie im Fall einer nach § 27 Absatz 1 Nummer 21a getroffenen Festlegung auch die Kosten für die Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung im festgelegten Umfang als Ausgleichsenergie den Bilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage einer viertelstündlichen Abrechnung in Rechnung zu stellen. Die Preise, die je Viertelstunde ermittelt werden, müssen für Bilanzkreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisungen identisch sein. Die Abrechnung des Betreibers von Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen soll den gesamten Abrechnungszeitraum vollständig umfassen. Die Abrechnung hat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Abrechnungsmonat zu erfolgen. Die Frist kann auf Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von der Regulierungsbehörde verlängert werden."

2.
§ 26 Absatz 3 wird aufgehoben.

3.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

„§ 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher

(1) Lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche und Betreiber von Übertragungsnetzen stellen sicher, dass einem Letztverbraucher mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündiger registrierender Lastgangmessung auf sein Verlangen hin die Erbringung von Minutenreserve oder Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis gegen angemessenes Entgelt ermöglicht wird. Hierzu sind Regelungen über den Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten sowie die Bilanzierung der Energiemengen zu treffen. Der Lieferant kann die Erbringung von Minutenreserve und Sekundärregelung über einen anderen Bilanzkreis nach Satz 1 mit ausdrücklicher Zustimmung des Letztverbrauchers vertraglich ausschließen.

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist angemessen, wenn es den Lieferanten und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen Bilanzkreis der Letztverbraucher zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung von Regelleistung durch den Letztverbraucher stünden.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten bei Neuverträgen ab dem 30. Juli 2016, im Übrigen ab dem 1. Januar 2018."

4.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt:

„3b.
zum Verfahren der Vergütung für Angebote von Regelenergieprodukten nach § 8 Absatz 1 Satz 3; dabei kann sie insbesondere festlegen, dass Regelarbeitspreise und Regelleistungspreise in einem Einheitspreisverfahren bestimmt werden;".

b)
Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

„21a.
zu den Kriterien, nach denen die Ausgleichsenergie nach § 8 Absatz 1 und 2 durch die Betreiber der Übertragungsnetze abzurechnen ist; dabei kann sie insbesondere festlegen, wie derjenige Teil der Vorhaltung von Regelenergie aus Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung, der dem Verhalten der Bilanzkreisverantwortlichen in ihrer Gesamtheit zuzurechnen ist, von den Betreibern der Übertragungsnetze zu bestimmen und im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung abzurechnen ist;".

c)
In Nummer 22 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 23 angefügt:

„23.
zu den Regelungen bei der Erbringung von Regelleistung durch einen Letztverbraucher nach § 26a; dabei kann sie insbesondere Festlegungen treffen

a)
zum Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den Beteiligten,

b)
zur Bilanzierung der Energiemengen,

c)
zum angemessenen Entgelt für Lieferanten, wobei sie auch pauschale Entgelte festlegen kann; sie kann insbesondere festlegen, dass das Entgelt angemessen ist, wenn

1.
der durch die Erbringung von Regelleistung zum Zeitpunkt der Erbringung durch den Letztverbraucher nicht verbrauchte Strom so abgerechnet wird, als ob er geliefert worden wäre, und

2.
der durch die Erbringung von Regelleistung zum Zeitpunkt der Erbringung durch den Letztverbraucher mehr verbrauchte Strom so abgerechnet wird, als ob er nicht geliefert worden wäre, und

3.
das Entgelt einen erhöhten administrativen Aufwand des Lieferanten berücksichtigt,

d)
zum angemessenen Entgelt für Bilanzkreisverantwortliche, wobei sie insbesondere für den Fall, dass die zum Zeitpunkt der Erbringung von Regelleistung verursachten Bilanzkreisabweichungen dem Bilanzkreisverantwortlichen bilanziell ausgeglichen werden, festlegen kann, dass pauschale Entgelte angemessen sind; sie kann insbesondere festlegen, dass das Entgelt angemessen ist, wenn nur ein erhöhter administrativer Aufwand des Bilanzkreisverantwortlichen berücksichtigt wird,

e)
zu zusätzlichen Entgelten für Lieferanten und Bilanzkreisverantwortliche für Abweichungen im Verbrauchsverhalten der Letztverbraucher nach der Regelleistungserbringung, wenn diese Abweichungen durch die Regelleistungserbringung verursacht sind; hierbei kann sie insbesondere festlegen, dass diese Entgelte null sind; resultiert aus der Festlegung zu zusätzlichen Entgelten eine unbillige Härte für den Lieferanten oder Bilanzkreisverantwortlichen, haben sie ein Sonderkündigungsrecht,

f)
zu Übergangsbestimmungen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Strommarktgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StroMaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StroMaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034
Artikel 5 MsbGEG Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
... Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zu abschaltbaren Lasten (AbLaV)
V. v. 16.08.2016 BGBl. I S. 1984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
§ 18 AbLaV Kostenregelung (vom 01.01.2023)
... 2 Satz 2 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786 ) geändert worden ist, zu behandeln. (2) Soweit Differenzen zwischen den in den ...