§ 18b StromNZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.05.2012 geltenden Fassung | § 18b StromNZV n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 |
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(Text alte Fassung) § 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers | (Text neue Fassung)§ 18b (aufgehoben) |
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten. |