Änderung § 16 StromNZV vom 29.12.2023

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§ 16 StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 16 StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.



 



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