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Synopse aller Änderungen der StromNZV am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 4 des EnWRAnpG 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StromNZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StromNZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
StromNZV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundlagen des Netzzugangs
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone
(Text neue Fassung)

    § 3a (aufgehoben)
Teil 2 Zugang zu Übertragungsnetzen
    Abschnitt 1 Bilanzkreissystem
       § 4 Bilanzkreise
       § 5 Grundsätze der Fahrplanabwicklung und untertäglicher Handel
    Abschnitt 2 Ausgleichsleistungen
       § 6 Grundsätze der Beschaffung von Regelenergie
       § 7 Erbringung von Regelenergie
       § 8 Abrechnung von Regelenergie
       § 9 Transparenz der Ausschreibung, Beschaffung und Inanspruchnahme von Regelenergie
       § 10 Verlustenergie
       § 11 Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
       § 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Teil 3 Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen
    § 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung
    § 13 Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Teil 4 Sonstige Pflichten der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
    § 14 Lieferantenwechsel
    § 15 Engpassmanagement
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten


    § 16 (aufgehoben)
    § 17 (aufgehoben)
    § 18 Messung
    § 18a (aufgehoben)
    § 18b (aufgehoben)
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
Teil 5 Vertragsbeziehungen
    § 23 Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
    § 24 Netznutzungsvertrag
    § 25 Lieferantenrahmenvertrag
    § 25a Haftung bei Störungen der Netznutzung
    § 26 Bilanzkreisvertrag
    § 26a Erbringung von Regelleistung durch Letztverbraucher
Teil 6 Befugnisse der Regulierungsbehörde
    § 27 Festlegungen der Regulierungsbehörde
    § 28 Standardangebote
Teil 7 Sonstige Bestimmungen
    § 29 Ordnungswidrigkeiten
    § 30 (aufgehoben)
    § 31 Inkrafttreten
    Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Fahrplan

die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;

2. Jahresmehr- und Jahresmindermengen

Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen elektrischen Arbeit und der Prognose des Jahresverbrauchs für diese Kunden;

3. Lastgang

die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;

4. Lastprofil

eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;

5. Lieferant

ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Minutenreserve

die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;




6. (weggefallen)

7. Netznutzungsvertrag

der in § 20 Abs. 1a des Energiewirtschaftsgesetzes genannte Vertrag;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Primärregelung

die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag der von der Frequenz abhängigen Lasten;

9. Regelenergie

diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;

10. Sekundärregelung

die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung der Frequenz;

10a. Stromgebotszone das größte geografische Gebiet, in dem Marktteilnehmer ohne Kapazitätsvergabe Energie austauschen können;



8. (weggefallen)

9. (weggefallen)

10. (weggefallen)

10a. (weggefallen)

11. Unterbilanzkreis

ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

12. Verlustenergie

die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie;




12. (weggefallen)

13. Zählerstandsgang

eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;

14. Zählpunkt

der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch erfasst wird.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a Gewährleistung des Netzzugangs in der einheitlichen Stromgebotszone




§ 3a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Handelstransaktionen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ohne Kapazitätsvergabe in der Weise zu ermöglichen, dass das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine einheitliche Stromgebotszone bildet. 2 Sie dürfen insbesondere nicht einseitig eine Kapazitätsvergabe einführen, die zu einer einseitigen Aufteilung der einheitlichen deutschen Stromgebotszone führen würde. 3 Sobald für einen Betreiber von Übertragungsnetzen erkennbar wird, dass die Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 und die Einhaltung des Verbots nach Satz 2 unmöglich zu werden droht, hat er dies der Bundesnetzagentur unverzüglich in Textform anzuzeigen. 4 § 20 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Allgemeine Zusammenarbeitspflichten




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten.

(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.



 

§ 29 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt.

(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.



Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.