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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (VeranstTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2699; aufgehoben durch § 21 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-297 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Konzipieren und Kalkulieren,

6.
Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Veranstaltungsstätten,

7.
Planen von Arbeitsabläufen; Zusammenarbeiten im Team, Projektkoordination,

8.
Bereitstellen, Einrichten und Prüfen von Geräten und Anlagen,

9.
Sichern, Transportieren und Lagern von Geräten und Anlagen,

10.
Aufstellen, Montieren und Demontieren von Veranstaltungsaufbauten, Bedienen von bühnen- und szenentechnischen Einrichtungen,

11.
Organisieren, Bereitstellen und Prüfen der Energieversorgung,

12.
Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionsanlagen,

13.
Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungsanlagen,

14.
Aufnehmen und Übertragen von Bild, Ton und Daten,

15.
Bewerten und Einsetzen von Effekten,

16.
Durchführen von Veranstaltungen und Projekten.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VeranstTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VeranstTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VeranstTechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Aufbau und Durchführung sowie Aufbau ...