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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (VeranstTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2002 BGBl. I S. 2699; aufgehoben durch § 21 V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-297 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Aufbau und Durchführung" sowie "Aufbau und Organisation" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VeranstTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VeranstTechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VeranstTechAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik