Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2013 aufgehoben
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§ 1 - Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Tabak (10. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.1971 BGBl. I S. 668; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 19.05.1971; FNA: 7840-3-10 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 1



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Tabak der Zolltarif-Nummer 24.01 auf jährlich 50 Tonnen je Sorte festgesetzt.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem der Antragstellung auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft folgenden 1. April. Für Erzeugergemeinschaften, die vor Beginn der Ernte 1971 die Anerkennung beantragt haben, beginnt das erste Jahr mit dem 1. April 1971.



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