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§ 2 - Zehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Tabak (10. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 06.05.1971 BGBl. I S. 668; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 19.05.1971; FNA: 7840-3-10 Allgemeine Marktordnungsvorschriften

§ 2



(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird für Tabak der Zolltarif-Nummer 24.01 auf jährlich 10 Tonnen je Sorte festgesetzt. Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.

(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.