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§ 10 - Orgelbauer-Ausbildungsverordnung (OrgbAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch § 26 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-117 Berufliche Bildung
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§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Orgelbauer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.