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§ 11 - Orgelbauer-Ausbildungsverordnung (OrgbAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1566; aufgehoben durch § 26 V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-117 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 11 OrgbAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 OrgbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrgbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 OrgbAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Orgelbauer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...