§ 2 Aufgaben und Geschäfte
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,
- 1.
- 1im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen, insbesondere Finanzierungen, in folgenden Bereichen durchzuführen:
- a)
- Mittelstand, freie Berufe und Existenzgründungen,
- b)
- Risikokapital,
- c)
- Wohnungswirtschaft,
- d)
- Umweltschutz,
- e)
- Infrastruktur,
- f)
- technischer Fortschritt und Innovationen,
- g)
- international vereinbarte Förderprogramme,
- h)
- entwicklungspolitische Zusammenarbeit,
- i)
- in anderen in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien zur staatlichen Wirtschaftspolitik präzise benannten Förderbereichen, die der Anstalt vom Bund oder von einem Land übertragen werden.
2Die jeweilige Förderaufgabe muss in Regelwerken konkretisiert sein;
- 2.
- Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände zu gewähren;
- 3.
- Maßnahmen mit rein sozialer Zielsetzung sowie Maßnahmen zur Bildungsförderung zu finanzieren;
- 4.
- 1sonstige Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft zu gewähren. 2Dabei gehören zu den Aufgaben der Anstalt
- a)
- Projekte im Gemeinschaftsinteresse, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden,
- b)
- Exportfinanzierungen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Staaten mit offiziellem Status als Beitrittskandidat zur Europäischen Union
- aa)
- auf konsortialer Basis oder
- bb)
- in Staaten, in denen kein ausreichendes Finanzierungsangebot besteht.
3Alle übrigen Finanzierungen im Interesse der deutschen und europäischen Wirtschaft sind durch ein rechtlich selbstständiges Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an dem die Anstalt mehrheitlich beteiligt ist. 4Nähere Bestimmungen enthält die Satzung.
(2) 1Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Aufgaben werden durch einen Förderbereich der Anstalt wahrgenommen, der die Bezeichnung "KfW - Mittelstandsbank" trägt. 2Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere auch die Beratung sowie die Durchführung von Fördermaßnahmen im Bereich technischer Fortschritt und Innovationen.
(3) 1Soweit sie mit der Erfüllung ihrer in Absatz 1 bezeichneten Aufgabe in direktem Zusammenhang stehen, darf die Anstalt andere Geschäfte betreiben. 2In diesem Rahmen darf sie insbesondere
- 1.
- Forderungen und Wertpapiere ankaufen oder verkaufen sowie sich durch Wechsel verpflichten,
- 2.
- Geschäfte und Maßnahmen zur Steuerung und Sicherstellung ihrer finanziellen Liquidität durchführen (Treasury Management),
- 3.
- alle für die Risikosteuerung erforderlichen Geschäfte betreiben,
- 4.
- einem in direktem Zusammenhang mit Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 4 gegründeten Beteiligungsunternehmen die von diesem benötigten Refinanzierungsmittel sowie andere Leistungen zu marktgerechten Konditionen bereitstellen.
3Die Hereinnahme von Einlagen und das Finanzkommissionsgeschäft sind ihr nicht gestattet; dies gilt nicht für Geschäfte mit Unternehmen, an denen die Anstalt unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, mit von der KfW gegründeten Stiftungen, mit deutschen Gebietskörperschaften, mit sonstigen deutschen Verwaltungsträgern, mit der Europäischen Union, mit sonstigen internationalen Organisationen, mit Staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzelfall von der Bundesregierung zugewiesen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 KfWG Durchführung der Geschäfte ... Bei der Gewährung von Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f sind Kreditinstitute oder andere Finanzierungsinstitutionen ... können Finanzierungen unmittelbar gewährt werden. Die Finanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f werden mittel- und langfristig gewährt; in Ausnahmefällen ... Zustimmung des Verwaltungsrates kurzfristig gewährt werden. Exportfinanzierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b außerhalb von Staaten, in denen nach näherer Bestimmung der ... gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. (2) Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 müssen durch bankübliche Sicherheiten unmittelbar oder mittelbar ... der Zustimmung des Verwaltungsrates. (3) Für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sind die Vorschriften des Absatzes 2, für Bürgschaften nach § 2 ... 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sind die Vorschriften des Absatzes 2, für Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis f zusätzlich die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend ...
§ 7a KfWG Mittelstandsrat (vom 27.06.2020) ... (2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2 . Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des Mittelstandes ...
Zitat in folgenden NormenKfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 8 KfWV Zuweisungsgeschäfte ... Zuweisungsgeschäfte nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist die Entscheidung über die Kreditgewährung und den Erwerb sowie die ... Bundesregierung getroffene Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit Zuweisungsgeschäften nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ...
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 26a StFG Maßnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 24.12.2022) ... Nummern 1 bis 4 *), soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902
Artikel 1 StFGÄndG Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes ... den Nummern 1 bis 3, soweit ihr entsprechende Geschäfte von der Bundesregierung auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesen werden; die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4965/a69091.htm