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Änderung § 6 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 13.07.2013

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt, soweit sich nicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt. Der Verwaltungsrat kann eines seiner Mitglieder in den Vorstand abordnen. In diesem Falle ruhen dessen Rechte als Mitglied des Verwaltungsrates.

(Text neue Fassung)

(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt.

(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. In der Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen für die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden können.

(4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

vorherige Änderung

(5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes werden durch Vertrag zwischen diesen und der Anstalt, vertreten durch den Verwaltungsrat, geregelt.



(5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes werden durch Vertrag zwischen diesen und der Anstalt geregelt.

(6) Gegenüber
den Mitgliedern des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.