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§ 6 - Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfWG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.06.1969 BGBl. I S. 573; zuletzt geändert durch Artikel 271 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 23.05.1969; FNA: 7622-1 Zentrale öffentlich-rechtliche Kreditinstitute
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§ 6 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

(2) Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Anstalt in eigener Verantwortung, soweit sich aus Gesetz oder Satzung nichts anderes ergibt.

(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen sind für die Anstalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden. In der Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen für die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten Vertretern abgegeben werden können.

(4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes werden durch Vertrag zwischen diesen und der Anstalt geregelt.

(6) Gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes vertritt der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.





 

Frühere Fassungen von § 6 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KfWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 KfWGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
... Entwicklung oder mit deren staatlichen Entwicklungshilfeorganisationen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...