Änderung § 13 Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 13.07.2013

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Auflösung


(1) Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.

(Text alte Fassung)

(2) Übersteigt im Falle der Auflösung das nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapitals, so ist der Überschuss bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage und der ausgewiesenen Sonderrücklage zunächst zum Ausgleich der Verluste und der Aufwendungen zu verwenden, die dem Bund oder dem ERP-Sondervermögen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder durch die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen für solche Kredite entstanden sind. Von dem dann verbleibenden Rest ist ein Betrag bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen Anteilseignern zuzurechnenden Kapitalrücklagen und Sonderrücklagen an die hieraus Berechtigten zu verteilen. Im Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der Anteile am Grundkapital zu verteilen.

(Text neue Fassung)

(2) Übersteigt im Falle der Auflösung das nach Berichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen den Betrag des eingezahlten Grundkapitals, so ist der Überschuss bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen gesetzlichen Rücklage und der gesondert auszuweisenden Rücklage zunächst zum Ausgleich der Verluste und der Aufwendungen zu verwenden, die dem Bund oder dem ERP-Sondervermögen bei Entwicklungskrediten der Anstalt oder durch die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen für solche Kredite entstanden sind. Von dem dann verbleibenden Rest ist ein Betrag bis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausgewiesenen, einzelnen Anteilseignern zuzurechnenden Kapitalrücklagen und Sonderrücklagen an die hieraus Berechtigten zu verteilen. Im Übrigen ist das Vermögen im Verhältnis der Anteile am Grundkapital zu verteilen.

 



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