Die in §
42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3 Satz 1 und Nr. 6 des
Wohngeldgesetzes bestimmte Geltungsdauer der in dem in Artikel
3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwendenden Sonderregelungen wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert.