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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.12.2008 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung der Wohngeldüberleitungsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Wohngeldüberleitungs-Verlängerungsverordnung - WoGültVerlV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1993 (BGBl. I S. 183), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1860) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


§ 1 Geltungsdauer der Wohngeld-Sonderregelungen in den neuen Ländern



Die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3 Satz 1 und Nr. 6 des Wohngeldgesetzes bestimmte Geltungsdauer der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzuwendenden Sonderregelungen wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verlängert.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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